Aktuelle Neuigkeiten aus Versicherung und Finanzen Drucken

Vor Reisebeginn den Versicherungsschutz überprüfen


Je nach Bundesland haben stehen die Sommerferien vor der Tür oder haben bereits angefangen. Vor dem Antritt einer Reise sollten Urlauber unbedingt ihren Versicherungsschutz überprüfen „und unter Umständen mit der einen oder anderen Versicherung ‚nachrüsten’“, rät der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
„Für Auslandsreisen ist der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung sinnvoll – bei Reisen in Länder außerhalb Europas sogar unverzichtbar“, erklärt der GDV. Denn Krankheitskosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen nur in EU-Ländern oder solchen Ländern übernommen, die mit Deutschland ein Sozialversicherungs-Abkommen haben. Die Kosten für medizinisch notwendige Rücktransporte übernimmt ebenfalls die Auslandsreise-Krankenversicherung.
Kann die Reise aus einem wichtigen Grund nicht angetreten werden oder muss vorzeitig abgebrochen werden, helfen Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherung weiter. Als wichtige Gründe nennen die Versicherer beispielsweise einen Unfall oder eine schwere Krankheit, Unverträglichkeit nach einer Impfung oder auch der Tod eines nahen Angehörigen.
Schäden am Reisegepäck ersetzt die Reisegepäckversicherung, die weltweit bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung des Reisegepäcks einspringt. Hierzu zählen alle Dinge des persönlichen Reisebedarfs, wozu aufgegebenes Reise- oder Handgepäck genauso zählt wie Reiseandenken und Geschenke bis zu einer vereinbarten Höchstsumme, so der GDV weiter.
Für eine Urlaubsreise mit dem Auto empfehlen die deutschen Versicherer einen Autoschutzbrief, mit dem nach einem Unfall oder einer Panne die Bergungskosten des Fahrzeugs, Abschlepp- und Unterstellkosten, der Rücktransport bei der Erkrankung des Fahrers und Übernachtungs- und Mietwagenkosten ersetzt werden. Wer mit einem Mietwagen im Ausland unterwegs ist, dem rät der GDV zur sogenannten Mallorca-Deckung.
Auch einen Europäischen Unfallbericht sollte jeder im Handschuhfach haben, empfehlen die deutschen Versicherer. Mit diesem kann ein Unfall in diversen europäischen Sprachen protokolliert werden, was auch die Schadenabwicklung erleichtert.
Bei Auslandsreisen ebenfalls ins Handschuhfach gehört nach GDV-Angaben die Grüne Versicherungskarte. Auch wenn diese in vielen Ländern als Nachweis des eigenen Versicherungsschutzes nicht mehr notwendig sei, werde sie dennoch nach einem Unfall oftmals noch verlangt.
Für weitere Tipps zum Thema Urlaub und Versicherung verweisen die deutschen Versicherer auf die Broschüre „Reisen ohne Risiko – Richtig versichert in den Urlaub“ aus dem Jahr 2007, die in Einzelexemplaren kostenfrei unter 0800/7424375 bestellt oder auf dieser Internetseite heruntergeladen werden kann.


Streit um Neuwagenentschädigung

Ein Geschädigter, dessen neuer Pkw erheblich beschädigt wurde, kann den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein gleichwertiges fabrikneues Ersatzfahrzeug erworben hat. Das hat der Bundesgerichtshof mit einem am Montag veröffentlichten Urteil vom 9. Juni 2009 entschieden (Az.: VI ZR 110/08).
Der Kläger war mit seinem fabrikneuen BMW M6 Coupé nur einen Tag nach der Zulassung des Fahrzeuges unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden. Das Auto wies zu dieser Zeit einen Tachostand von etwas mehr als 600 Kilometer auf. Obwohl der Wagen erheblich beschädigt wurde und dem Kläger eigentlich die Kosten für die Anschaffung eines gleichwertigen Neuwagens zugestanden hätten, erstattete ihm der Versicherer des Unfallverursachers lediglich die von einem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten zuzüglich einer merkantilen Wertminderung. Das Begehren des Klägers, ihm gegen Überlassung des unreparierten Fahrzeuges den Neupreis zu erstatten, lehnte der Versicherer mit der Begründung ab, dass er dazu zwingend die Anschaffung eines gleichwertigen, fabrikneuen Ersatzfahrzeuges nachweisen müsse. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Mann keinen Erfolg. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stehen dem Besitzer eines Neuwagens, der zum Zeitpunkt eines unverschuldeten Unfalls eine Laufleistung von maximal 1.000 Kilometer aufweist, im Falle einer erheblichen Beschädigung zwar grundsätzlich die Kosten für die Anschaffung eines gleichwertigen Neuwagens zu. Das gilt aber nur dann, wenn er den Kauf eines solchen Fahrzeuges nachweist. Ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Erstattung der im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren, und damit an sich unwirtschaftlichen Ersatzbeschaffungs-Kosten ist das besondere Interesse des Geschädigten am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeuges, so das Gericht. Ein solches Interesse muss jedoch konkret nachgewiesen werden. Verzichtet aber ein Geschädigter auf den Kauf eines Neufahrzeuges, fehlt es nach Ansicht der Richter an dem inneren Grund für die Gewährung einer Neupreisentschädigung. Der beklagte Versicherer hat es daher zu Recht abgelehnt, dem Kläger mehr als die fiktiven Reparaturkosten und die Wertminderung zu erstatten.
Die umfangreiche Urteilsbegründung kann in voller Länge auf den Internetseiten des Bundesgerichtshofs nachgelesen werden.


Kfz-Kasko: Überschreiten der Fahrleistung kein Freibrief für Versicherer

Versicherer können das Überschreiten der jährlichen Kilometerleistung nicht beliebig sanktionieren, hat das Landgericht Dortmund entschieden.
Nicht selten kommt es vor, dass Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss eine zu niedrige Jahreslaufleistung ihres Fahrzeugs angeben, um eine günstigere Prämie zu erzielen. Darauf haben die Versicherer mit Regeln in den Versicherungsbedingungen reagiert. So war es auch in dem vom LG Dortmund entschiedenen Fall. Dort hatte der Versicherer im Versicherungsvertrag bei zu hoher Laufleistung eine Verdoppelung der Selbstbeteiligung vorgesehen. Eine Kilometerüberschreitung bis zu 25 Prozent sollte sanktionslos bleiben.
Der Fall: Der Kläger hatte am 6.4.2006 den Abschluss einer Kfz-Versicherung inklusive Vollkasko mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 Euro beantragt. Die jährliche Fahrleistung gab er mit 15.000 km und den Tachostand mit 118.000 km an. Am 26.5.2006 fertigte der beklagte Versicherer den Versicherungsschein aus. Wegen eines am 26.5.2007 erlittenen Kaskoschadens nahm der Kläger den Versicherer in Anspruch. Dieser zog eine Selbstbeteilung in Höhe von 2.000 Euro ab, weil das Fahrzeug die angegebene Fahrleistung im Zeitraum zwischen Antragstellung und Unfalltag um mehr als 25% überschritten habe.
Die Entscheidung: Das Landgericht Dortmund sprach sich gegen den Versicherer aus. Die in den Kfz-Versicherungsbedingungen verwendete Sanktionsklausel sei gemäß §§ 305c und 307 BGB unwirksam. Mehrdeutig und überraschend sei sie in mehrfacher Hinsicht. So bleibe z.B. unklar, ob sich die Fahrleistung gleichmäßig über das Jahr verteilen könne und ob der Versicherungsnehmer eine Überschreitung in einem Jahr mit einer Unterschreitung im nächsten Jahr ausgleichen dürfe. Auch der verwendete Begriff des Versicherungsbeginns sei nicht eindeutig.
(LG Dortmund, Urteil vom 28.8.2008, 2 S 16/08)


Achtung Radarkontrolle

Überschreitet ein Autofahrer trotz mehrfacher Hinweise auf Radarkontrollen wiederholt die zulässige Höchstgeschwindigkeit, so ist von Vorsatz auszugehen. Das gilt selbst dann, wenn es sich lediglich um geringfügige Geschwindigkeits-Überschreitungen gehandelt hat, so das Oberlandesgericht Thüringen in einem Beschluss vom 29. Oktober 2007 (Az.: 1 Ss 130/07).
Der Kläger war dabei erwischt worden, als er mit seinem Mercedes in der sogenannten Thüringer Tunnelkette die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nacheinander um 16, 15 und 19 km/h überschritten hatte.
Er wurde deswegen wegen vorsätzlicher Geschwindigkeits-Übertretung zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 80 Euro verurteilt.
Weil von Vorsatz in der Regel erst ab einer Überschreitung von mindestens 150 Prozent ausgegangen wird, zog der Autofahrer vor Gericht. Denn den Vorwurf des Vorsatzes und einem damit drohenden Fahrverbot bei einem weiteren Verkehrsverstoß wollte er nicht auf sich sitzen lassen.
Doch vor Gericht fand der Kläger keine Gnade. Seine Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Auch wenn der Grad der Überschreitungen regelmäßig ein Indiz für die Einstufung als fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln darstellt, so lässt die Höhe der Geschwindigkeits-Überschreitungen zwischen knapp 19 und 24 Prozent in dem zu entscheidenden Fall alleine noch nicht den Vorwurf des Vorsatzes zu, so das Gericht.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand jedoch fest, dass in dem von dem Kläger befahrenen Streckenabschnitt diverse Male auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h hingewiesen wurde. Außerdem waren deutliche Hinweise auf Radarkontrollen angebracht.
Wenn ein Autofahrer in so einer Situation trotz allem zu schnell fährt, so ist auch bei einer nur relativ geringfügig höheren Geschwindigkeit davon auszugehen, dass er die Überschreitung bewusst in Kauf nimmt und dadurch vorsätzlich handelt.
„Denn wegen der Vielzahl von Vorschriftszeichen kann angenommen werden, dass ein Kraftfahrer seine gefahrene Geschwindigkeit auch anhand eines Blickes auf den Tachometer wiederholt kontrolliert“, heißt es in der Begründung des Beschlusses.
Das gilt nach Ansicht des Gerichts umso mehr, als dass der Kläger an drei kurz aufeinander folgenden Messstellen geblitzt wurde.